Demnach sei der Abstand eingehalten. Im Übrigen handle es sich um ein nachbarrechtliches und nicht ein baurechtliches Problem, da die Sichtschutzwand aufgrund ihrer Masse von 3 m auf 1.8 m bewilligungsfrei sei. Die Sichtschutzwände benötigten sodann gar keine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes. Da sie baubewilligungsfrei seien, komme ein Strassenbauabstand von 2 m zur Anwendung. Darüber hinaus würden die Sichtschutzwände die Übersicht der Gemeindestrasse nicht verhindern, womit der Verkehr nicht gefährdet sei. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 4 GBR für eine Reduktion des Strassenabstandes seien erfüllt.