c) Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 hierzu geltend, bei den Sichtschutzwänden Ost und West handle es sich um handelsübliche Sichtschutzwände, deren Höhe auf 1.8 m normiert sei. Auf der Westseite sei die Sichtschutzwand 80 cm von der Grenze entfernt und weise eine Höhe von 1.8 m auf, weshalb die Sichtschutzwand sogar noch 20 cm näher an die Grenze gestellt werden dürfte ohne die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften von Art. 79k EG ZGB zu verletzen. Die vom Beschwerdeführer 3 eingereichte Messung der Sichtschutzwand Ost werde bestritten. Es sei auf die Messung der Gemeinde abzustellen. Demnach sei der Abstand eingehalten.