Es fehle an einem genügenden Interesse der Bauherrschaft, da diese ebenso gut, d.h. ohne wesentliche Nachteile, vorschriftsgemäss hätte bauen können. Überdies hätte für diese Ausnahme ein Amtsbericht des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli eingeholt werden müssen, da Ausnahmen von kantonalen Vorschriften zur Beurteilung stünden.