In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 6. September 2021 moniert der Beschwerdeführer 3, es sei die Betonplatte, welche bis 47 cm an die March des Beschwerdeführers 3 reiche. Weiter machen der Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde vom 5. Juli 2021 und der Beschwerdeführer 4 in seiner Beschwerde vom 5. Juli 2021 geltend, die Ausnahmen vom Strassenabstand für die Sichtschutzwände Ost und West seien zu Unrecht erteilt worden. Es fehle an einem genügenden Interesse der Bauherrschaft, da diese ebenso gut, d.h. ohne wesentliche Nachteile, vorschriftsgemäss hätte bauen können.