h) Der Beschwerdeführers 3 bringt zudem vor, über die Bodenplatte gegenüber der Parzelle Nr. D.________ hätte nicht befunden werden dürfen, da diese nicht in der Baupublikation aufgeführt sei. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, dient die Baupublikation leidglich einer groben Umschreibung des Bauvorhabens. So wurde auch bei der Baupublikation in vorliegendem Fall auf die Gesuchunterlagen verwiesen.17 Daraus ist ersichtlich, dass einerseits auf der Westseite der Bauparzelle Nr. N.________ ein Betonfundament erstellt18 und andererseits der bestehende Sitzplatz auf der Ostseite der Bauparzelle Nr. N.________ saniert wurde19.