Die Beschwerdeführenden 1 und 2 befürchten zudem, dass auf dem Betonfundament im Westen der Bauparzelle künftige Bauten oder Anbauten zum Holzschopf bewilligungsfrei erstellt werden können. Die Bewilligung des Betonfundaments ermächtigt den Beschwerdegegner jedoch in keiner Weise, baubewilligungspflichtige Vorhaben darauf zu erstellen, ohne dass hierfür ein weiteres Baubewilligungsverfahren einzureichen wäre. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden 1 und 2 sind demnach unbegründet.