g) Art. 28 GBR und Art. 79 ff. EG ZGB verlangen Grenzabstände für Bauten, die das Terrain überragen. Umgekehrt ist daraus zu schliessen, dass für Bauten, die das Terrain nicht überragen, keine Grenzabstände erforderlich sind. Da das Betonfundament bzw. die Bodenplatten den gewachsenen Boden nicht in relevanter Höhe übersteigen, sind keine Grenzabstände einzuhalten. Sie sind in Bezug auf Bauabstände vielmehr wie Rasengittersteine, Kieselsteine oder andere mehr oder weniger ebenerdige Bodenausgestaltungen zu behandeln. Ein Näherbaurecht ist für die Platzierung der beiden Nebenanlagen gemäss Situationsplan daher nicht erforderlich.