f) Der Beschwerdegegner hat nach eigenen Angaben eine Terrainveränderung zur Umgebungsgestaltung für den Sitzplatz auf der Ostseite der Bauparzelle Nr. N.________ vorgenommen. Die Darstellung in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 und die Berechnungen hierzu sind für die BVD plausibel. Anhand der Fläche des Sitzplatzes Ost von 6 m2 darf ohne weitergehende Prüfung davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Terrainveränderung das bewilligungsfreie Mass von 100 m3 gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD nicht annähernd erreicht.