Nichtsdestotrotz lässt sich aus den baubewilligten Plänen schliessen, dass die Grundfläche der beiden Nebenanlagen das oberwähnte Höchstmass der Praxishilfe einhalten, unabhängig davon, ob die Sichtschutzwände als Seitenwände anzusehen sind oder nicht. Mit anderen Worten sind die fraglichen Nebenanlagen als «klein» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD zu bezeichnen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es sich beim Betonfundament auf der Westseite wie auch bei den Bodenplatten auf der Ostseite damit um baubewilligungsfreie Nebenanlagen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD handelt.