Ohne den Holzschopf darauf mit zu beurteilen, ist ein solches Betonfundament nicht anders zu behandeln als ein ungedeckter Gartensitzplatz, könnte es doch ohne weiteres auch als solcher benutzt werden. Auf alle Fälle ist das Betonfundament nicht von grösserer Bedeutung als ein ungedeckter Sitzplatz und damit ebenfalls bewilligungsfrei nach Art. 6 Abs. 2 BewD. Wie oben erwähnt, gibt es keine Vorschriften über die Beschaffenheit solcher Nebenanlagen. Die beiden fraglichen Nebenanlagen sind weiter offensichtlich der Hauptbaute der Bauparzelle Nr. N.________, dem Wohnhaus, zu- und untergeordnet. Es liegt mithin ein örtlicher und funktionaler Bezug zu einer Hauptanlage vor.