Die vorliegend umstrittenen Bodenplatten Ostseite der Bauparzelle Nr. N.________ sind ohne Weiteres als offener Gartensitzplatz zu bezeichnen, wie es die Gemeinde im angefochtenen Entscheid damit zu Recht tat. Unabhängig davon, dass auf der Westseite ein Holzschopf den grösseren Teil des Betonfundaments bedeckt (zum Holzschopf an sich vgl. Ziffer 4 sogleich), kann auch das umstrittenen Betonfundamente als Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1Bst. b BewD bezeichnet werden. Ohne den Holzschopf darauf mit zu beurteilen, ist ein solches Betonfundament nicht anders zu behandeln als ein ungedeckter Gartensitzplatz, könnte es doch ohne weiteres auch als solcher benutzt werden.