e) Gemäss Art. 6 Abs.1 Bst. b BewD sind kleine Nebenanlagen grundsätzlich bewilligungsfrei. Die Bestimmung beinhaltet sodann eine beispielhafte Auszählung, was als kleine Nebenanlage zu verstehen ist. U.a. genannt sind «auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze». Konkretisiert wird Art. 6 BewD durch die Praxishilfe des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG»12. Gemäss dieser Praxishilfe bedingen Nebenanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD wie Kleinbauten einerseits einen örtlichen und funktionellen Bezug zu einer Hauptanlage.