d) Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 dazu zusammengefasst fest, in der Publikation eines Bauvorhabens werde jeweils eine grobe Umschreibung des Bauvorhabens erwähnt und nicht auf jedes einzelne Bauteil verwiesen. Hierfür stünden die Baugesuchunterlagen zur Verfügung, in welchen sämtliche betroffenen Bauten und Anlagen erfasst und dargestellt seien. Im Übrigen sei für die Erteilung einer Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands die Gemeinde und nicht das Regierungsstatthalteramt zuständig. Weiterführend verweist die Gemeinde auf den angefochtenen Bauentscheid.