Das monierte Fundament auf der Westseite der Bauparzelle sei eine befestigte Fläche, welche als Terrasse diene. Ein Bodenbelag, wie die betreffende Platte darstelle, sei aufgrund der oben zitierten Grundlagen ohne weiteres als baubewilligungsfrei erkennbar. Es müssten demnach weder die bereits genannten Abstandsvorschriften für unbewohnte An- und Nebenbauten noch die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden. Sodann sei in vorliegendem Verfahren nicht über künftige Anbauten zu befinden. 10 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 11 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1).