Ein solches Vorhaben sei baubewilligungsfrei. Die Terrainveränderung umfasse bei Weitem nicht das zulässige Höchstmass von 100 m3. Zudem seien Gartensitzplätze, welche auf mindestens zwei Seiten offen und ungedeckt seien, bewilligungsfrei. Überdies sei das Vorhaben auch durch die Besitzstandgarantie geschützt, da eine auf Grund bisherigem Recht baubewilligungsfreie Baute zeitgemäss erneuert und auch umgebaut werden dürfe. Das baubewilligungsfreie Vorhaben der Betonplatten auf der Ostseite müsse demnach weder die Abstandsvorschriften für unbewohnte An- und Nebenbauten gemäss Art. 31 GBR noch die zivilrechtlichen Bauabstandsvorschriften gemäss Art. 79 EG ZGB11 einhalten.