c) Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 hierzu vor, die Terrasse auf der Ostseite der Bauparzelle gegen die Parzelle des Beschwerdeführers 3 sei vorbestehend. Der Beschwerdegegner habe keine neue Terrasse erstellt, sondern die bestehenden Bodenplatten saniert und rollstuhlgängig gemacht. Dafür sei eine durchschnittliche Erhöhung von ca. 35-40 cm vorgenommen worden. Eine Vergrösserung habe nicht stattgefunden. Bereits im früheren Zustand habe eine Umrandung der Bodenplatten bestanden und sei diese betoniert gewesen. Ein solches Vorhaben sei baubewilligungsfrei.