Die neuen Bodenplatten auf der Ostseite an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers 3 seien überdies in der Baupublikation nicht aufgeführt gewesen, weshalb diese nicht Bestandteil der ausgesprochenen Baubewilligung bilden könnten. Im Übrigen seien diese ohnehin nicht bewilligungsfähig, da sie weder den kleinen Grenzabstand von 5 m noch den Grenzabstand von Art. 79a EG ZGB einhalten würden. Ebenfalls unterschritten sei der Strassenabstand. Hierfür fehle es auch an einem Ausnahmengesuch.