Der Beschwerdeführer 3 bringt in seiner Beschwerde vom 5. Juli 2021 hierzu vor, für die Unterschreitung des Strassenabstands dieser «Betonplatte» [auf der Westseite] sei keine Ausnahme beantragt, weshalb darüber nicht zu befinden sei. Unabhängig davon fehlte es an besonderen Verhältnissen gemäss Art. 81 SG10 bzw. an einem genügenden Interessen nach Art. 28 BauG. Die neuen Bodenplatten auf der Ostseite an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers 3 seien überdies in der Baupublikation nicht aufgeführt gewesen, weshalb diese nicht Bestandteil der ausgesprochenen Baubewilligung bilden könnten.