b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen in ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2021 vor, das Fundament auf der Westseite verletze «ihr Näherbaurecht», da es näher als 2 Meter an die Grenzlinie gebaut worden sei. Sie hätten dem Beschwerdegegner kein Näherbaurecht eingeräumt. Es sei nicht verständlich, dass es sich dabei um eine baubewilligungsfreie Baute handle. Zudem bestehe die Rechtsunsicherheit, dass ein zukünftiger Anbau des Schuppens, welcher auf das Fundament gestellt würde, ebenfalls bewilligungsfrei zugelassen würde, da das Fundament von der Gemeinde genehmigt worden sei.