1. Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG9 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführer 1-4 haben alle am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher teilgenommen und sind mit ihren Einsprachen nicht durchgedrungen. Sie sind damit durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.