a) Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids der Gemeinde vom 2. Juni 2021 soweit «das Fundament» an der gemeinsamen Grenze [Westseite der Bauparzelle] betreffend. Gleichzeitig beantragen sie den Rückbau des angesprochenen Fundaments. b) Der Beschwerdeführer 3 stellt in seiner Beschwerde folgende Rechtsbegehren: «1. Hauptbegehren Die mit Bauentscheid Nr. 384/2021 der Einwohnergemeinde Grindelwald, Gemeindeverwaltung erteilten Baubewilligungen seien aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen,