Die Umgebungsarbeiten durfte der Beschwerdegegner demgegenüber weiterführen.2 Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners am 7. Juli 2020 hielt die Gemeinde mit Schreiben vom 30. Juli 2020 fest, dass es sich um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben handle.3 Sie forderte den Beschwerdegegner auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, ansonsten Wiederherstellungsmassnahmen geprüft werden müssten.