Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von CHF 2146.80 geltend (Honorar CHF 1825.–, Auslagen CHF 168.30, Mehrwertsteuer CHF 153.50). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Aufgrund des Verfahrensergebnisses rechtfertigt es sich, die Vorinstanz zum Ersatz der Parteikosten von CHF 2146.80 an die Beschwerdeführenden zu verpflichten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sistierungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.