a) Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.–. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. Organen des Kantons werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Der Vorinstanz sind daher ebenfalls keine Kosten zu überbinden.