Den Beschwerdeführenden dürfen für die unrechtmässige Sistierungsverfügung keine Kosten auferlegt werden. Hinsichtlich der Kosten für das Baubewilligungsverfahren erscheint es sachgerecht, dass diese mit dem Bauentscheid gesamthaft verhängt werden (Art. 52 BewD). Auch die Kostenverlegung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist daher aufzuheben. Das Regierungsstatthalteramt wird die Kosten für das Baubewilligungsverfahren mit dem Bauentscheid (erneut) verfügen. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens