Da Letzteres nicht geltend gemacht wird, entfaltet die Planungszone für das streitige Vorhaben der Beschwerdeführenden keine Wirkungen nach Art. 62a BauG. Das Baubewilligungsverfahren war somit nicht nach Art. 62a Abs. 3 BauG einzustellen; die Beschwerdeführenden haben einen Anspruch auf Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens und Beurteilung ihres Bauvorhabens nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht (Art. 36 Abs. 1 BauG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Regierungsstatthalteramt hat das Baubewilligungsverfahren ohne Verzug fortzusetzen.