g) Spätestens mit diesem Vorprojekt wurde demnach die Dreimonatsfrist nach Art. 62 Abs. 2 BauG ausgelöst. Die Frist lief also (spätestens) am 15. Januar 2020 aus (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die öffentliche Auflage der Planungszone ab 6. Februar 2020 erfolgte somit nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Als Folge davon kann die kommunale Planungszone dem Vorhaben der Beschwerdeführenden (einschliesslich allfälliger weiterer Projektänderungen) während fünf Jahren nur entgegengehalten werden, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben. Da Letzteres nicht geltend gemacht wird, entfaltet die Planungszone für das streitige Vorhaben der Beschwerdeführenden keine Wirkungen nach Art.