Im fraglichen Entscheid konnte das Verwaltungsgericht zwar letztlich offen lassen, ob bzw. in welchen Fällen auch eine abschlägig beantwortete Voranfrage die Dreimonatsfrist nach Art. 62 Abs. 2 BauG auslöst. Aus den Erwägungen geht jedoch hervor, dass zur Auslösung der Dreimonatsfrist keineswegs Gewissheit darüber herrschen muss, ob ein letztlich bewilligungsfähiges Projekt vorliegt.