Vielmehr genügt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts das Bewusstsein, dass das Bauvorhaben aktuellen Planungszielen und -interessen des Gemeinwesens widersprechen könnte. Es spielte deshalb in jenem Verfahren keine Rolle, dass die Gemeinde erst sechs Monate nach Einreichung der fraglichen Bauvoranfrage realisierte, dass das Vorprojekt wohl bewilligungsfähig wäre. Im fraglichen Entscheid konnte das Verwaltungsgericht zwar letztlich offen lassen, ob bzw. in welchen Fällen auch eine abschlägig beantwortete Voranfrage die Dreimonatsfrist nach Art. 62 Abs. 2 BauG auslöst.