Diese Auffassung lässt sich mit der Praxis des Verwaltungsgerichts vereinbaren. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 201324 muss das Gemeinwesen bei Einreichung des fristauslösenden Baugesuchs oder der fristauslösenden Bauvoranfrage nicht bereits wissen, ob das Projekt bewilligt werden könnte bzw. gegen den Willen des Gemeinwesens bewilligt werden müsste. Vielmehr genügt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts das Bewusstsein, dass das Bauvorhaben aktuellen Planungszielen und -interessen des Gemeinwesens widersprechen könnte.