Baubewilligungsverfahren als Projektänderung behandelt werden könnten (vgl. Art. 43 BewD22). Projektanpassungen, welche das Vorhaben in den Grundzügen unverändert lassen, beurteilt die Baubewilligungsbehörde im selben Verfahren, um dem Grundsatz der Prozessökonomie Rechnung zu tragen.23 Oftmals dienen Projektänderungen dazu, den seitens der Behörden oder allfälliger Einspracheparteien geäusserten Bedenken Rechnung zu tragen. Auch im Voranfrageverfahren ist, wie erwähnt, damit zu rechnen, dass die Bauwilligen den von der Behörde mitgeteilten Bedenken mittels Projektanpassungen Rechnung tragen, so dass ihr Vorhaben bewilligungsfähig wird.