Wenn sich allerdings im Voranfrageverfahren herausstellt, dass das Vorprojekt mit einigen Anpassungen durchaus bewilligungsfähig werden könnte, darf die Gemeinde nach Treu und Glauben nicht annehmen, dass die Bauwilligen ihre Bauabsicht nach Mitteilung der Mängel aufgeben. In solchen Fällen wäre es stossend, wenn die Bauwilligen zunächst mit Mängelmitteilungen zu Projektänderungen veranlasst werden, bevor die Gemeinde dann doch beschliesst, eine Planungszone zu erlassen. Einem solchen Vorprojekt muss die fristauslösende Wirkung gemäss Art. 62 Abs. 2 BauG zuerkannt werden, auch wenn es (noch) nicht vorbehaltlos als bewilligungsfähig erkannt wird.