Sie leuchtet insofern ein, als dem Gemeinwesen unnötiger Zeitdruck erspart bleibt, wenn die Bauwilligen ihr Projekt nach der abschlägigen Antwort aufgeben. Ihr kann aber nur insoweit gefolgt werden, als die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV18) davon ausgehen durfte, die Bauherrschaft gebe ihr Vorhaben nach der abschlägigen Antwort auf. Im von der damaligen JGK beurteilten Fall war ein Neubau geplant, der in der betroffenen Weilerzone nicht zonenkonform war. Die Gemeinde musste daher nicht damit rechnen, dass die Bauwilligen auf ihrem Projekt insistieren. Für solche Fälle ist die Regelung in Art. 62 f. BauG wohl nicht gedacht;