Nach einer Praxis der damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute DIJ) löst die Einreichung eines Vorprojekts die Dreimonatsfrist noch nicht aus, sofern es abschlägig beantwortet wird. In einem solchen Fall sei zusätzlich erforderlich, dass die Bauwilligen ihre Absicht, trotzdem ein entsprechendes Baugesuch einreichen zu wollen, eindeutig und zweifelsfrei kundtun.16 Diese Auffassung ist mit dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 BauG schwer zu vereinbaren, findet aber Zustimmung in der Lehre.17 Sie leuchtet insofern ein, als dem Gemeinwesen unnötiger Zeitdruck erspart bleibt, wenn die Bauwilligen ihr Projekt nach der abschlägigen Antwort aufgeben.