Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Bauherrschaft ihr Projekt nach Kenntnisgabe an das Gemeinwesen, aber vor Auflage der Planungszone abändert. Da das Gesetz ausdrücklich auch Vorprojekte als fristauslösend nennt, muss auch ein allenfalls überarbeitetes definitives Baugesuch als «gleiches Vorhaben» im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG gelten. Die Unterbreitung eines Vorprojekts im Voranfrageverfahren hat ja gerade zum Zweck, eine Rechtsauskunft über 14 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Baugesetzes und des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren vom 2. September 2015 S. 14 f.