Wird diese Frist verpasst und eine Planungszone erst später aufgelegt, kann sie dem gleichen Vorhaben während fünf Jahren nicht entgegengehalten werden, sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Gemäss dem Vortrag des Regierungsrates zu Art. 62 BauG14 besteht ein Bedarf nach Vertrauensschutz auch dann, wenn die gleiche Bauherrschaft während dieser Zeit ein neues Projekt entwirft. Dieses ist im Sinne dieser Bestimmung als «gleiches Vorhaben» zu betrachten und folglich – bei gleichbleibenden Verhältnissen – von der Wirksamkeit der Planungszone ausgenommen.