d) Vorliegend ist umstritten, ob die Gemeinde die Dreimonatsfrist nach Art. 62 Abs. 2 BauG eingehalten hat und die von der Gemeinde erlassene Planungszone dem Bauprojekt der Beschwerdeführenden entgegengehalten werden kann. Nach dem expliziten Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 BauG wird die Dreimonatsfrist für die Auflage der Planungszone nicht nur durch Einreichung eines formellen Baugesuchs, sondern auch durch Mitteilung eines Vorprojekts ausgelöst. Wird diese Frist verpasst und eine Planungszone erst später aufgelegt, kann sie dem gleichen Vorhaben während fünf Jahren nicht entgegengehalten werden, sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben.