c) Ob die Planungszone oder ihre Dauer notwendig und die bekanntgegebene Planungsabsicht zweckmässig ist, ist gegebenenfalls in einem Verfahren nach Art. 63 Abs. 2 und Abs. 2a BauG zu klären; diese Fragen liegen ausserhalb der Zuständigkeit der BVD. Das diesbezüglich bei der DIJ hängige Verfahren hat auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Einfluss. Wie zu zeigen sein wird, entfaltet die Planungszone gegenüber dem Baugesuch der Beschwerdeführenden vom 18. November 2019 keine Wirksamkeit.