62 Abs. 1 BauG). Ohne solche Zustimmung werden hängige Baubewilligungsverfahren während der Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens sistiert und das Vorhaben erst nach dessen Abschluss und nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses innert der (allenfalls verlängerten) Dauer der Planungszone öffentlich aufgelegt wurde und ohne Verzug erlassen worden ist (Art. 62a Abs. 3 BauG).