Diesfalls ist die Planungszone aber innert dreier Monaten aufzulegen. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Mitteilung der Bauabsicht in Form eines Baugesuches oder eines Vorprojekts (Art. 62 Abs. 2 BauG). Bei Einhaltung der Dreimonatsfrist wird die Planungszone mit der öffentlichen Bekanntmachung auch für bereits mitgeteilte Bauabsichten rechtswirksam, d.h. sie kann gegebenenfalls auch bereits hängige Baugesuche betreffen. In der Planungszone darf nichts mehr unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Die Erteilung einer Baubewilligung bedarf der Zustimmung jener Behörde, welche die Planungszone angeordnet hat (Art. 62 Abs. 1 BauG).