b) Die zuständige Behörde kann für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, wenn Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine vorliegen. Damit soll gewährleistet werden, dass innerhalb der Planungszonen nichts unternommen wird, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). Zum Erlass von Planungszonen für Nutzungspläne der Ortsplanung ist die Gemeinde zuständig (Art. 62 Abs. 3 BauG). Sie kann sich dazu auch noch entscheiden, wenn Bauwillige bereits ihre Bauabsicht für ein Projekt im fraglichen Gebiet bekannt gegeben haben. Diesfalls ist die Planungszone aber innert dreier Monaten aufzulegen.