Das Baubewilligungsverfahren wird in einem solchen Fall eingestellt bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene neue Recht Geltung erlangt (vgl. Art 36 Abs. 2 BauG). Wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs noch keine Änderung der Nutzungsordnung öffentlich aufliegt, jedoch eine Planungszone besteht oder innert der gesetzlichen Frist aufgelegt wird, hat dies grundsätzlich die gleichen Folgen (vgl. Art. 36 Abs. 4 sowie Art. 62 und 62a BauG).13