b) Die Beschwerdeführenden haben als Bauherrschaft ein grundsätzliches Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung. Eine allenfalls ungerechtfertigte Sistierung des Verfahrens kann daher für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben.11 Die Sistierungsverfügung ist somit selbständig anfechtbar. c) Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für die Anfechtung von Zwischenverfügungen der selbe Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache.