1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung. Mit dieser wird das Baubewilligungsverfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG9. Solche Zwischenverfügungen sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst.