Die Beschwerdeführenden hätten ihr Projekt gestützt auf die Rückmeldungen der Gemeinde mehrmals angepasst. Die Gemeinde habe die Frist für den Erlass einer Planungszone nach Art. 62 Abs. 2 BauG nicht eingehalten. Die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens sei daher unrechtmässig.