c) Ob die Heubelüftung in Betrieb genommen wurde, obschon die entsprechenden Voraussetzungen dafür noch nicht erfüllt waren, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Diese Frage müsste von der Gemeinde als Baupolizeibehörde beurteilt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Baubewilligungsfähigkeit des nachträglichen Baugesuchs zu prüfen. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner 1 die Selbstdeklaration 2 mit Datum vom 3. Juli 2021 bei der Gemeinde unterdessen eingereicht.11