Eingehalten ist dieser Planungswert aber dann, wenn die Heubelüftung weniger als rund 4900 Minuten pro Saison läuft. Dies entspricht mehr als zwei Drittel der ordentlichen Betriebszeit von 7000 Minuten während der akustischen Tagzeit. Da die Heubelüftung gemäss Angabe der Beschwerdegegnerschaft nur ausnahmsweise in der akustischen Nachtzeit und von vornherein beschränkt auf ein Zeitfenster von rund 30 % der akustischen Nachtzeit betrieben wird, ist mit einer deutlich geringeren nächtlichen Betriebszeit zu rechnen, so dass auch von einer Einhaltung des nächtlichen Planungswerts in der ES III auszugehen ist.