b LSV), sondern um eine neue Anlage, die die Planungswerte einhalten müsste (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV), würden die Planungswerte von 60 dB(A) für den Tag bei einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) eingehalten. Würde die gesamte Betriebszeit der Heubelüftung von 7000 Minuten pro Saison auf die akustische Nachtzeit fallen beziehungsweise die Heubelüftung zusätzlich auch in der Nachtzeit während 7000 Minuten pro Saison betrieben, würde der Planungswert für die Nacht von 50 dB(A) bei einem Beurteilungspegel von 52 dB(A) zwar nicht eingehalten. Eingehalten ist dieser Planungswert aber dann, wenn die Heubelüftung weniger als rund 4900 Minuten pro Saison läuft.