d) Nicht geklärt werden muss die Frage, ob es sich um eine bestehende oder eine neue Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes handelt. Selbst wenn es sich nicht um eine bestehende Anlage handeln würde, die leidglich die Immissionsgrenzwerte einhalten müsste (Art. 13 Abs. 2 Bst. b LSV), sondern um eine neue Anlage, die die Planungswerte einhalten müsste (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV), würden die Planungswerte von 60 dB(A) für den Tag bei einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) eingehalten.