Gemäss Beschwerdegegnerschaft können diese Ausnahmefälle nicht quantifiziert werden. Eine solche Quantifizierung ist jedoch auch nicht erforderlich, solange es sich nur um Ausnahmefälle beschränkt auf ein Zeitfenster von rund 30 % der akustischen Nachtzeit (3.5 von 12 Stunden) handelt. Die Berechnung des Beurteilungspegels für die akustische Nachtzeit ist grundsätzlich die gleiche wie für die Tagzeit. Da es sich um eine Lüftungsanlage 5 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 6 Baureglement der Einwohnergemeinde Burgistein vom 16. Oktober 2008 7 Vorakten pag. 27